Arbeitskreis Recht
Im Arbeitskreis Recht engagiert sich die BVMB gemeinsam mit den Teilnehmern für die Interessen unserer Mitglieder zu allen rechtsrelevanten Themen. Es werden aktuelle Rechtsthemen vorgestellt bzw. durch einen Impulsvortrag angerissen und mit den Teilnehmern diskutiert. Im Vordergrund steht dabei der Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander. Gerne werden auch Themen aus dem Mitgliederkreis aufgenommen.
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Neuer Rechtsschutz in Vergabeverfahren in Rheinland-Pfalz
Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat zum 1. Juni 2021 neue Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte eingeführt. Mit der entsprechenden Landes-verordnung (GVBl. 2021 Nr. 9 v. 02.03.2021, S.123) wird nun der Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte demjenigen oberhalb der Schwellenwerte strukturell nachgebildet. Die Neuregelungen gelten für Bauleistungen ab einem Schwellenwert von 100.000 € ohne Umsatzsteuer (ab dem 01.07.2022 75.000 €) und für Liefer- und Dienstleistungen ab 75.000 € ohne Umsatzsteuer. Von der Landesverordnung sind die öffentlichen Aufträge der rheinland-pfälzischen Landesbehörden, Kreise und Gemeinden sowie deren juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfasst. Vom persönlichen Anwendungsbereich nicht erfasst werden dagegen Unternehmen der öffentlichen Hand in Privatrechtsform, d. h. z. B. staatliche beherrschte Tochtergesellschaften, wie etwa Stadtwerke. Ebenfalls gilt die Verordnung nicht für die obersten Landesbehörden bzw. Landesministerien.
Das vollständige Rundschreiben der BVMB können Sie einsehen, nachdem Sie sich angemeldet haben.
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Online-Sitzung des BVMB-Arbeitskreises Recht
Am 24. März 2021 fand die Sitzung des Arbeitskreises in digitaler Form statt.
Die vollständige Einladung nebst Programm können Sie einsehen, nachdem Sie sich angemeldet haben.
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Sitzung des BVMB-Arbeitskreises Recht
Am 10. März 2020 findet die nächste Sitzung des Arbeitskreises in Bonn statt.
Die vollständige Einladung nebst Programm können Sie einsehen, nachdem Sie sich angemeldet haben.
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VOB/C 2019 – ab dem 01.10. 2019 anzuwenden!
Mit Erlass vom 23.09.2019 haben das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Anwendung der Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen (VOB/C 2019) für ihre jeweiligen Bereiche ab dem 01.10.2019 eingeführt.
Die Einführung der überarbeiteten VOB/C rundet die Gesamtausgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2019 (VOB 2019) ab.
Die VOB/A 2019 1. Abschnitt für die nationalen Vergabeverfahren ist für den Bereich des Bundes seit dem 01.03.2019 vorgeschrieben. Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A sind mit Wirkung zum 18.07.2019 in Kraft getreten. Unverändert geblieben ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B 2016).
Die Hauptausschüsse Hochbau (HAH) und Tiefbau (HAT) des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen haben insgesamt 14 ATV fachtechnisch fortgeschrieben, darunter, mit Beteiligung des Hauptausschusses Allgemeines (HAA), auch die DIN ATV 18299. 40 ATV wurden redaktionell überarbeitet.
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VOB/A 2019 – 2. und 3. Abschnitt der VOB/A am 18.07.2019 in Kraft getreten
Am 17.07.2019 wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung der Vergabeverordnung bekannt gegeben, mit der nun auch die VOB/A EU in der Fassung 2019 für europaweite Vergaben über dem Schwellenwert und die VOB/A VsVgV für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit für öffentliche Auftraggeber verpflichtend anzuwenden sind.
Die VOB/A 2019 1. Abschnitt für die nationalen Vergabeverfahren ist für den Bereich des Bundes bereits seit dem 01.03.2019 vorgeschrieben. Für die Abschnitte 2 und 3 war die Änderung der statischen Verweisung in § 2 der Vergabeverordnung VgV erforderlich. Diese Änderung ist nun erfolgt und tritt mit Wirkung zum 18.07.2019 in Kraft, so dass die VOB/A in der Fassung der Veröffentlichung vom 19.02.2019 insgesamt Anwendung findet.
Neben Anpassungen an die VgV und redaktionellen Änderungen können zukünftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4VOB/A EU unter gewissen Voraussetzungen auch mehrere Hauptangebote abgegeben werden.
Zu den wesentlichen Neuregelungen in der VOB/A 2019 im Vergleich zur VOB/A 2016 zählt insbesondere die erweiterte Möglichkeit zum Nachfordern von Unterlagen gemäß § 16a VOB/A EU. Diese Vorschriften sind an die Bestimmungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen VgV angepasst, wobei im Detail Unterschiede verbleiben. Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), sofern er nicht gemäß § 16a Abs. 3 VOB/A EU zuvor festgelegt hat, keine Unterlagen nachzufordern.
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Kommende Veranstaltungen
31. Januar 2025 09:00 - 10:00 Uhr 2. Offene Sprechstunde zu CSRD und Nachhaltigkeitsassessments |
17. Februar 2025 14:00 - Uhr Tag der mittelständischen Bauwirtschaft & Neujahrsempfang 2025 |
20. März 2025 08:30 - 13:00 Uhr BVMB-Arbeitskreises Personal |