VOB/A 2019 – 2. und 3. Abschnitt der VOB/A am 18.07.2019 in Kraft getreten

Am 17.07.2019 wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung der Vergabeverordnung bekannt gegeben, mit der nun auch die VOB/A EU in der Fassung 2019 für europaweite Vergaben über dem Schwellenwert und die VOB/A VsVgV für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit für öffentliche Auftraggeber verpflichtend anzuwenden sind.

Die VOB/A 2019 1. Abschnitt für die nationalen Vergabeverfahren ist für den Bereich des Bundes bereits seit dem 01.03.2019 vorgeschrieben. Für die Abschnitte 2 und 3 war die Änderung der statischen Verweisung in § 2 der Vergabeverordnung VgV erforderlich. Diese Änderung ist nun erfolgt und tritt mit Wirkung zum 18.07.2019 in Kraft, so dass die VOB/A in der Fassung der Veröffentlichung vom 19.02.2019 insgesamt Anwendung findet.

Neben Anpassungen an die VgV und redaktionellen Änderungen können zukünftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4VOB/A EU unter gewissen Voraussetzungen auch mehrere Hauptangebote abgegeben werden.

Zu den wesentlichen Neuregelungen in der VOB/A 2019 im Vergleich zur VOB/A 2016 zählt insbesondere die erweiterte Möglichkeit zum Nachfordern von Unterlagen gemäß § 16a VOB/A EU. Diese Vorschriften sind an die Bestimmungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen VgV angepasst, wobei im Detail Unterschiede verbleiben. Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), sofern er nicht gemäß § 16a Abs. 3 VOB/A EU zuvor festgelegt hat, keine Unterlagen nachzufordern.

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