EuGH-Urteil zur HOAI: Mindest- und Höchstsätze sind nicht verbindlich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die deutschen Regelungen der HOAI teilweise für rechtswidrig (EuGH, Urt. v. 04.07.2019, Az, C-377/17). Die Vergütungsregelungen für Architekten- und Ingenieursleistungen verstoßen laut EuGH in Bezug auf die Vorgaben zu Mindest- und Höchstsätzen gegen die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG).

Die übrigen Regelungen der HOAI sind nicht von der EuGH-Entscheidung betroffen. Der EuGH hat in seinem Urteil weder den Wert von Planungsleistungen an sich noch die Leistungsbilder oder Honorarsätze der HOAI als solche in Frage gestellt. Lediglich die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtlich nicht zulässig.

In gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Planern und Auftraggebern wird sich ein Architekt oder Ingenieur im Regelfall nicht mehr darauf berufen können, das vereinbarte Honorar unterschreite den Mindestsatz, den die HOAI vorgibt. Unterschreitungen, ebenso aber auch Überschreitungen, sind damit zukünftig zulässig. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber die HOAI ändert und die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze abschaffen wird. Die Vertreter der relevanten Verbände wollen sich dafür einsetzen, dass die HOAI als Orientierung für die Parteien von Bau-Planungsverträgen im Sinne des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung weitgehend erhalten bleibt.

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